Betreiber einer Stromerzeugungsanlage

Als Betreiber einer PV- bzw. Solaranlage oder eines Blockheizkraftwerks erzielen Sie laufende Einnahmen aus Gewerbebetrieb, wenn Sie Ihren Strom nicht nur selbst verbrauchen, sondern diesen auch ins öffentliche Netz einspeisen und hierfür eine Vergütung vom Energieversorgungsunternehmen erhalten.

Die meisten Städte und Gemeinden verzichten übrigens auf eine Gewerbeanmeldung. Fragen Sie hierzu am besten im jeweiligen Ordnungsamt nach.

Aufgrund Ihrer gewerblichen Betätigung müssen Sie dem Finanzamt Ihre Tätigkeit als Stromerzeuger mittels Ausfüllen eines Fragebogens bei Beginn der Einspeisung anzeigen sowie Ihre Gewinne bzw. Verluste einmal jährlich mitteilen. Dies erfolgt durch Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG), eines Anlagen-/Abschreibungsverzeichnisses und der entsprechenden betrieblichen Steuererklärungen.

In den meisten Fällen winken Ihnen steuerliche Vorteile, da sich aufgrund der Sonderabschreibungsmöglichkeiten und der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben (z.B. Finanzierungskosten) zumindest zu Anfang steuerliche Verluste ergeben, die aufgrund der Verrechenbarkeit mit positiven Einkünften dazu führen, dass die von Ihrem Gehalt einbehaltene Lohnsteuer oder geleistete Einkommensteuervorauszahlungen an Sie zurückerstattet werden.

Neben den oben beschriebenen einkommensteuerlichen Vorteilen erhalten Stromerzeuger auch die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage vom Finanzamt zurück, sofern sie auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichten.

Da hierbei ggf. innerhalb einer relativ kurzen Frist eine sog. Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen ggü. dem Finanzamt angezeigt werden muss, empfehle ich Ihnen dringend, sich umgehend bei Anschaffung der Anlage steuerlichen Rat zu holen.

Ich helfe Ihnen dabei, steuerlich das Beste aus Ihrer Stromerzeugungsanlage herauszuholen.

Folgende Dienstleistungen biete ich an:

  • Ausfüllen des Fragebogens bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit
  • Gewinnermittlung / Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
  • Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Umsatzsteuerjahreserklärung
  • Einkommensteuererklärung mitsamt Ihrer anderen Einkünfte (z.B. als Arbeitnehmer oder Rentner)

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