Seit Jahren boomen die Geschäfte der Online-Plattformen wie Ebay, Amazon oder mobile.de. Immer mehr Menschen nutzen deren Angebote im Internet und bieten dort Waren wie Hausrat, Kleidung, Möbel, Elektronikgeräte, Fahrräder, aber auch PKW, Schmuck, Briefmarken oder Antiquitäten an.
Mit dem Verkauf im Internet lassen sich teilweise erhebliche Nebenverdienste erzielen. Fraglich ist aber, in welchem Umfang dies möglich ist, ohne auch den Fiskus an den Einnahmen beteiligen zu müssen.
Eine einfache, allgemein gültige Antwort ist hierauf leider nicht möglich. Wie so oft entscheiden die konkreten Umstände des Einzelfalls. Allerdings lassen sich folgende Richtwerte aufstellen:
Privat oder unternehmerisch?
Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob die Verkäufe über die Online-Plattformen noch als Privatperson getätigt werden oder ob schon die Schwelle zum gewerblichen Online-Händler überschritten ist. Die Abgrenzung ist schwierig. Für die steuerliche Einordnung der Tätigkeit spielt es nämlich keine Rolle, ob die betroffene Person bei der Online-Plattform als professioneller Händler registriert ist oder nicht.
Vielmehr kommt es aus steuerlicher Sicht u.a. darauf an, ob die Tätigkeit als Online-Verkäufer nachhaltig ausgeübt wird. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können.
Indizien, die für eine Nachhaltigkeit sprechen, können sein:
- Wiederholungsabsicht bzw. regelmäßige Verkäufe (z.B. mehr als 10 Verkäufe pro Woche)
- Höhe der erzielten Umsätze
- Planmäßiges Tätigwerden (z.B. Aufbau eines Online-Shops, gezielter Ankauf von Waren zum Wiederverkauf)
- Dauer und Intensität der Tätigkeit
Wer dagegen nur gelegentlich Waren im Internet anbietet – z.B. im Rahmen einer „Entrümpelungs-Aktion“ von Keller oder Dachboden – wird nicht nachhaltig und damit nicht unternehmerisch tätig.
Hinweis:
Veräußert ein Gewerbetreibender (z.B. Gastwirt) Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (z.B. Jukebox) über das Internet, so handelt es sich stets um ein Hilfsgeschäft zur gewerblichen Tätigkeit. Derartige Umsätze zählen immer zu den unternehmerischen Einkünften.
Unternehmerische Tätigkeit
Ist die Tätigkeit des Online-Händlers als unternehmerisch einzustufen, gelten für die betroffene Person die gleichen Regelungen wie bei allen anderen unternehmerischen Tätigkeiten. Es ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer erforderlich. Hier gelten für geringe Umsätze bzw. Gewinne jeweils Sonderregelungen. Beispielsweise handelt es sich bei Umsätzen unter 17.500 € im Jahr um einen sog. „Kleinunternehmer“.
Private Tätigkeit
Liegt keine nachhaltige und damit eine private Tätigkeit beim Online-Verkauf vor, so ist der Fiskus grundsätzlich nicht an den Einkünften zu beteiligen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf der Gegenstände nicht mehr als ein Jahr beträgt. In diesem Fall liegen aus steuerlicher Sicht „sonstige Einkünfte“ in Form von privaten Veräußerungsgeschäften vor. Allerdings gewährt der Gesetzgeber bei derartigen Einkünften für den Veräußerungsgewinn eine jährliche Freigrenze von 600 €. Die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist ohnehin von dieser Form der Besteuerung ausgenommen.
Fazit:
Vor allem wer regelmäßig Waren über das Internet verkauft und vielleicht sogar Waren zu diesem Zweck ankauft, sollte sich über die steuerliche Einordnung der hierdurch erzielten Einkünfte Gedanken machen. Die Finanzverwaltung ist Steuersündern in diesem Bereich jedenfalls nicht nur durch individuelle Ermittlungsmaßnahmen, sondern auch durch spezielle Softwareprogramme und offizielle Auskunftsersuchen an die Online-Plattformen auf der Spur.